Satzung des TSV Zollhaus e.V. |
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| §1 Name | ||
| Der Verein führt den Namen „ TSV Zollhaus e.V. “. Er hat den Sitz in Kamsdorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „ TSV Zollhaus e.V. “. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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| §2 Zweck | ||
| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweckwird insbesondere verwirklicht durch:
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| §3 Mitgliedschaft | ||
| Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende des Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen.
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| §4 Austritt | ||
| Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende des Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen. |
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| §5 Mitgliedsbeitrag | ||
| Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. | ||
| §6 Organe des Vereins | ||
| Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung |
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| §7 Vorstand | ||
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Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
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| §8 Mitgliederversammlung | ||
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Jedes volljährige Mitglied, auch Ehrenmitglied, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist durch den Kassenwart zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Kassenwart zu unterzeichnen. |
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| §9 Jugendordnung | ||
| Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der, ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der / Die Vorsitzende und seine / ihre Stellvertreter sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes. | ||
| §10 Auflösung des Vereins | ||
| Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Unterwellenborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports und der Erhaltung der Kindergärten der Gemeinde Unterwellenborn, zu verwenden hat. Die Liquidatoren sind der Vorstand nach § 26 BGB. |
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| Die vorstehende Satzung wurde am 20. März 2026 geändert. | ||
| Hierfür zeichnet der Vorstand. | ||
| Die Vereinsanschrift lautet: | ||
| TSV Zollhaus e.V. Zollhäuser Str. 56 Unterwellenborn 07333 |
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| gez.: Julien Gabel | gez.: Christian Strobel | gez.: Markus Seidel |
| 1.Vorsitzender | 2. Vorstand | Kassenwart |
| Die Satzung tritt am 20.März 2026 in Kraft. | ||





